AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Grundsätze
Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinkender Erde oder das Umstürzen der Grabsteine führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen, es sei denn, die Schäden sind auf grob fahrlässiges Verhalten des Friedhofgärtners zurückzuführen.
Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.

Bepflanzung
Jahreszeitlich bedingte Pflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
Eine Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung der Vertrages zu verlangen.
Eine Haftung für Schäden die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, schweren Regen, Sturm, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z.B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanze infrage stellen) bedingt und vorhersehbar sind, und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung erfolgt nicht.

Grabpflege
Die Grabpflegewird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.
Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzennach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen-soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.

Bepflanzung und Grabpflege
Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
Abfahren nicht benötigter oder schlechter Erde;
Auffüllen der Grabstätte;
Lieferung von Pflanzerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln;
Verlegen von Wegeplatten;
Lieferung von Kiess und ähnlichen Materialien;
Winterschutz von Pflanzen;
Arbeiten anlässlich von Bestattungen(z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.)
Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs,- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);
Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.

Rügefristen
Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen durchzuführen – eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als angenommen mit einem Ablauf von zwölf Werktagen nach Versand der Rechnung.

Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
Aufträge, die unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres zu Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Die Grabpflege wird jeweils zu 50% im 1. und 3. Quartal für das laufende Jahr in Rechnung gestellt.
Die Bepflanzungsarbeiten können jeweils nach erfolgter Bepflanzung in Rechnung gestellt werden.
Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung, ohne Abzug von Skonto oder Porto, zu begleichen.
Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.
Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.
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